Allgemeine Einkaufsbedingungender J. Neu GmbH Maschinenbau

1. Wirksame Vereinbarung

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Kauf-, Werk-, und Dienstleistungsverträge. Abweichende Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir im Einzelfall der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten nicht widersprechen oder in Kenntnis jener Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Einmal wirksam vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für alle Folgegeschäfte mit einem Lieferanten auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieser Bedingungen.


2. Auftragsbestätigung

Unsere Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung müssen Preis, Rabatt und Skonto, wenn abweichend von diesen Bedingungen vereinbart sowie frühester verbindlicher Lieferzeitpunkt ersichtlich sein. Erfolgt innerhalb von 8 Tagen keine Bestätigung, so gilt unsere Bestellung in vollem Umfang als akzeptiert; jedoch behalten wir uns das Recht zum Widerruf der Bestellung vor.


3. Lieferzeit, Lieferverzug

Die vereinbarte Lieferzeit ist einzuhalten. Änderungen sind uns, ohne dass unsere Rechte aus Verzug dadurch beeinträchtigt werden, unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere gehen Kosten verspäteter Lieferung zu Lasten des Lieferanten.

Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 10% des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.


4. Versand

Dieser hat mangels besonderer Vereinbarung fracht-spesenfrei an den vereinbarten Erfüllungsort, bei fehlender Bestimmung im Vertrag an unser Werk Grünstadt zu erfolgen.


5. Gefahrenübergang

Dieser erfolgt auf uns erst nach Ankunft und Abnahme der Ware in unserem Werk bis zum Erhalt ordnungsgemäßer Versandpapiere lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.


6. Rechnungserteilung

Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung spätestens 8 Tage nach Versand der Ware uns zuzusenden.


7. Zahlung

erfolgt einschl. MwSt. nach Lieferung nach unserer Wahl innerhalb 14 Tage mit 3% Skonto oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder 90 Tagen netto.


8. Unfall-Schutzvorrichtungen

Liefergegenstände wie Maschinen, Apparate, Fahrzeuge müssen Schutzvorrichtungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den gesetzlichen Vorschriften aufweisen.


9. Gewährleistung

Der Verkäufer (Unternehmer) verpflichtet sich vom Tage der Abnahme auf die Dauer eines Jahres, alle Mängel, die auf schadhaftes oder minderwertiges Material, mangelhafte Ausführung oder Konstruktion zurückzuführen sind, unverzüglich auf seine Kosten frei Bestimmungsort zu beseitigen oder davon betroffene Teile zu ersetzen. In dringenden Fällen oder, falls der Verkäufer (Unternehmer) mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, ist der Käufer (Besteller) berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers (Unternehmers) selbst zu beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.


Bei Wareneingang überprüfen wir die Ware auf Identität und Menge sowie auf erkennbare Transportschäden. Mängel werden nach den Gegebenheiten des Maschinenbaus insbesondere wenn sie erst bei Einbau / Montage erkennbar werden, nach Feststellung angezeigt. Insofern verzichtet der Verkäufer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).


Ansprüche wegen Sachmängeln an Einbau- und Zubehörteilen für unsere Maschinen verjähren, soweit nicht vertraglich Abweichendes oder gesetzlich längere Fristen vorgesehen sind, 24 Monate nach Abnahme des Endproduktes durch den Endabnehmer.


10. Gewerbliche Schutzrechte

Der Verkäufer übernimmt die Haftung dafür, dass die gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung solcher Schutzrechte, ist der Verkäufer für deren Geltungsdauer uns zum Ersatz aller uns und Dritten hinaus entstehenden Schäden verpflichtet. Wir sind in diesem Falle aber auch berechtigt, auf Kosten des Verkäufers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung; Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. der Ware zu erwirken.


11. Zeichnungen, Geheimhaltung

Vom Käufer (Besteller) gemachte Angaben, von ihm oder dem Verkäufer (Unternehmer) auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers (Besteller) anderweitig verwendet oder verwertet werden.

Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten Informationen sowie die damit erzielten Arbeitsergebnisse sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zuhalten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur für Lieferungen an uns verwendet werde. Sofern für die Ausführung der Lieferung die Mitteilung vertraulicher Informationen an Dritte erforderlich ist, sind diese entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Bruch der Vertraulichkeit eine Vertragsstrafe von 25.000 € als vereinbart.


12. Werkzeuge und Modelle

Werkzeug- und Modellkosten ganz oder anteilig übernehmen, sind die Werkzeuge bzw. Modelle unser Eigentum. Die Übergabe der Werkzeuge bzw. Modelle an uns wird dadurch ersetzt., dass der Verkäufer sie für uns kostenlos verwahrt, sie sind als Neu GmbH-gehörige zu kennzeichnen und müssen auf seine (des Verkäufers) Kosten ausreichend gegen alle Risiken versichert sein. Sie sind durch den Verkäufer auf seine Kosten zu erneuern, wenn sie durch normalen Verschleiß unbrauchbar werden. Auch die erneuerten Werkzeuge sind unser Eigentum. Sollten wir nach unserem ermessen veranlasst sein, den Verkäufer zur Übergabe der Werkzeuge bzw. Modelle aufzufordern, so wird dieser dem Verlangen ohne Widerspruch entsprechen. Werkzeuge oder Modelle dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zur Fertigung für Dritte verwendet werden.


13. Beistellung

Zur Ausführung unserer Aufträge von uns dem Verkäufer beigestellte Gegenstände nur bestimmungsgemäß verwenden und nicht an Dritte überlassen oder Verfügungen (wie z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung und dergl.) über sie treffen. Der Verkäufer hat ferner die als unser Eigentum gekennzeichneten Werkzeuge sowie die Materialien pfleglich zu behandeln und übersichtlich und getrennt zu lagern. Im Falle der Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme der Gegenstände von Seiten Dritter hat der Verkäufer uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen und unter Hinweis auf Eigentumsverhältnisse unserer Rechte fürsorglich Wahrzunehmen. Im Übrigen sind die beigestellten Gegenstände, zu deren Herausgabe der Verkäufer auf unser Verlangen verpflichtet ist, ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen zu Lasten des Verkäufern zu versichern.


14. Abtretung

Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgegeben werden.


15. Erfüllungsort

ist für Lieferung der Bestimmungsort, für Zahlung Grünstadt.


16. Gerichtsstand

für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Einkaufsverträgen wie Nr. 1 oben beschrieben sind ausschließlich die für Grünstadt zuständigen Gerichte zuständig.

Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Lieferanten auch an jedem andere allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand vorzugehen.

Sofern der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, sollen alle Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Bestimmungen und aus dem jeweiligen Vertrag abschließend nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) von- nach unserer Wahl bis zu drei nach diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern abschließend Beigelegt werden, Sitz des Schiedsgerichtes ist Zürich/Schweiz; Verhandlungssprache ist deutsch, sofern der Vertrag in deutscher Sprache verfasst ist, in allen anderen Fällen Englisch.


17. Sonstiges

Die Vertragsbeziehungen richten sich im Übrigen nach deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts, soweit dort auf andere Rechtsordnungen verweisen wird. Ferner ist die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten ausgeschlossen.


Stand: März 2012

Allgemeine EinkaufsbedingungenderJ. Neu GmbH Maschinenbau

1. Wirksame Vereinbarung: 

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Kauf-, Werk-, und Dienstleistungsverträge. Abweichende Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir im Einzelfall der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten nicht widersprechen oder in Kenntnis jener Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Einmal wirksam vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für alle Folgegeschäfte mit einem Lieferanten auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieser Bedingungen. 


2. Auftragsbestätigung: 

Unsere Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung müssen Preis, Rabatt und Skonto, wenn abweichend von diesen Bedingungen vereinbart sowie frühester verbindlicher Lieferzeitpunkt ersichtlich sein. Erfolgt innerhalb von 8 Tagen keine Bestätigung, so gilt unsere Bestellung in vollem Umfang als akzeptiert; jedoch behalten wir uns das Recht zum Widerruf der Bestellung vor. 


3. Lieferzeit, Lieferverzug: 

Die vereinbarte Lieferzeit ist einzuhalten. Änderungen sind uns, ohne dass unsere Rechte aus Verzug dadurch beeinträchtigt werden, unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere gehen Kosten verspäteter Lieferung zu Lasten des Lieferanten. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 10% des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 


4. Versand: 

Dieser hat mangels besonderer Vereinbarung fracht-spesenfrei an den vereinbarten Erfüllungsort, bei fehlender Bestimmung im Vertrag an unser Werk Grünstadt zu erfolgen. 


5. Gefahrenübergang: 

Dieser erfolgt auf uns erst nach Ankunft und Abnahme der Ware in unserem Werk bis zum Erhalt ordnungsgemäßer Versandpapiere lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. 


6. Rechnungserteilung: 

Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung spätestens 8 Tage nach Versand der Ware uns zuzusenden. 


7. Zahlung: 

erfolgt einschl. MwSt. nach Lieferung nach unserer Wahl innerhalb 14 Tage mit 3% Skonto oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder 90 Tagen netto. 


8. Unfall-Schutzvorrichtungen: 

Liefergegenstände wie Maschinen, Apparate, Fahrzeuge müssen Schutzvorrichtungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den gesetzlichen Vorschriften aufweisen. 


9. Gewährleistung: 

Der Verkäufer (Unternehmer) verpflichtet sich vom Tage der Abnahme auf die Dauer eines Jahres, alle Mängel, die auf schadhaftes oder minderwertiges Material, mangelhafte Ausführung oder Konstruktion zurückzuführen sind, unverzüglich auf seine Kosten frei Bestimmungsort zu beseitigen oder davon betroffene Teile zu ersetzen. In dringenden Fällen oder, falls der Verkäufer (Unternehmer) mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, ist der Käufer (Besteller) berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers (Unternehmers) selbst zu beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Bei Wareneingang überprüfen wir die Ware auf Identität und Menge sowie auf erkennbare Transportschäden. Mängel werden nach den Gegebenheiten des Maschinenbaus insbesondere wenn sie erst bei Einbau / Montage erkennbar werden, nach Feststellung angezeigt. Insofern verzichtet der Verkäufer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB). Ansprüche wegen Sachmängeln an Einbau- und Zubehörteilen für unsere Maschinen verjähren, soweit nicht vertraglich Abweichendes oder gesetzlich längere Fristen vorgesehen sind, 24 Monate nach Abnahme des Endproduktes durch den Endabnehmer. 


10. Gewerbliche Schutzrechte: 

Der Verkäufer übernimmt die Haftung dafür, dass die gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung solcher Schutzrechte, ist der Verkäufer für deren Geltungsdauer uns zum Ersatz aller uns und Dritten hinaus entstehenden Schäden verpflichtet. Wir sind in diesem Falle aber auch berechtigt, auf Kosten des Verkäufers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung; Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. der Ware zu erwirken. {C0A8C59F-6E8 F-43c4 -8453-65D2 08276F40}{2BDCCD55- FC94-4803 -AE23 -0E 42FF29 7BAB}{C0A8C59F-6E8 F-43c4 -8453-65D 208276F40} 


11. Zeichnungen, Geheimhaltung: 

Vom Käufer (Besteller) gemachte Angaben, von ihm oder dem Verkäufer (Unternehmer) auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers (Besteller) anderweitig verwendet oder verwertet werden. Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten Informationen sowie die damit erzielten Arbeitsergebnisse sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zuhalten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur für Lieferungen an uns verwendet werde. Sofern für die Ausführung der Lieferung die Mitteilung vertraulicher Informationen an Dritte erforderlich ist, sind diese entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Bruch der Vertraulichkeit eine Vertragsstrafe von 25.000 € als vereinbart. 


12. Werkzeuge und Modelle: 

Sofern wie Werkzeug- und Modellkosten ganz oder anteilig übernehmen, sind die Werkzeuge bzw. Modelle unser Eigentum. Die Übergabe der Werkzeuge bzw. Modelle an uns wird dadurch ersetzt., dass der Verkäufer sie für uns kostenlos verwahrt, sie sind als Neu GmbH-gehörige zu kennzeichnen und müssen auf seine (des Verkäufers) Kosten ausreichend gegen alle Risiken versichert sein. Sie sind durch den Verkäufer auf seine Kosten zu erneuern, wenn sie durch normalen Verschleiß unbrauchbar werden. Auch die erneuerten Werkzeuge sind unser Eigentum. Sollten wir nach unserem ermessen veranlasst sein, den Verkäufer zur Übergabe der Werkzeuge bzw. Modelle aufzufordern, so wird dieser dem Verlangen ohne Widerspruch entsprechen. Werkzeuge oder Modelle dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zur Fertigung für Dritte verwendet werden. 


13. Beistellung: 

Zur Ausführung unserer Aufträge von uns dem Verkäufer beigestellte Gegenstände nur bestimmungsgemäß verwenden und nicht an Dritte überlassen oder Verfügungen (wie z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung und dergl.) über sie treffen. Der Verkäufer hat ferner die als unser Eigentum gekennzeichneten Werkzeuge sowie die Materialien pfleglich zu behandeln und übersichtlich und getrennt zu lagern. Im Falle der Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme der Gegenstände von Seiten Dritter hat der Verkäufer uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen und unter Hinweis auf Eigentumsverhältnisse unserer Rechte fürsorglich Wahrzunehmen. Im Übrigen sind die beigestellten Gegenstände, zu deren Herausgabe der Verkäufer auf unser Verlangen verpflichtet ist, ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen zu Lasten des Verkäufern zu versichern. 


14. Abtretung: 

Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgegeben werden. 


15. Erfüllungsort: 

ist für Lieferung der Bestimmungsort, für Zahlung Grünstadt. 


16. Gerichtsstand: 

für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Einkaufsverträgen wie Nr. 1 oben beschrieben sind ausschließlich die für Grünstadt zuständigen Gerichte zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Lieferanten auch an jedem andere allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand vorzugehen. Sofern der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, sollen alle Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Bestimmungen und aus dem jeweiligen Vertrag abschließend nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) vonnach unserer Wahl bis zu drei nach diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern abschließend Beigelegt werden, Sitz des Schiedsgerichtes ist Zürich/Schweiz; Verhandlungssprache ist deutsch, sofern der Vertrag in deutscher Sprache verfasst ist, in allen anderen Fällen Englisch. 


17. Sonstiges: 

Die Vertragsbeziehungen richten sich im Übrigen nach deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts, soweit dort auf andere Rechtsordnungen verweisen wird. Ferner ist die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten ausgeschlossen. 


Stand: März 2012


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